Rechtsprechung
   BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19, 2 BvR 1625/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14033
BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19, 2 BvR 1625/19 (https://dejure.org/2020,14033)
BVerfG, Entscheidung vom 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19, 2 BvR 1625/19 (https://dejure.org/2020,14033)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 2 BvR 1529/19, 2 BvR 1625/19 (https://dejure.org/2020,14033)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,14033) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin durch rechtswidrige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1906 Abs 1 Nr 1 BGB, § 1906 Abs 1 Nr 2 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen der Unterbringung einer Person zwecks Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung - hier: Verletzung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin (Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 2 GG) durch rechtswidrige ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch rechtswidrige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Voraussetzungen der Unterbringung einer Person zwecks Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen der Unterbringung einer Person zwecks Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung - hier: Verletzung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin (Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 2 GG) durch rechtswidrige ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch rechtswidrige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Voraussetzungen der Unterbringung einer Person zwecks Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen der Unterbringung einer Person zwecks Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung - hier: Verletzung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin (Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 2 GG) durch rechtswidrige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - und das Freiheitsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erledigung durch Zeitablauf - und das Rechtsschutzinteresse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2790
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigung einer vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19
    Das Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, Rn. 14; BVerfGK 11, 323 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 -, Rn. 40).

    Eine allein zur Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung angeordnete Unterbringung ist jedoch lediglich dann verhältnismäßig, wenn die angeordnete Zwangsbehandlung ihrerseits ohne Verletzung der Grundrechte der Betroffenen erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 -, Rn. 41).

    Die nach dieser Vorschrift angeordnete Freiheitsentziehung ist nur verhältnismäßig, wenn während der Unterbringung eine erfolgversprechende Heilbehandlung überhaupt durchgeführt werden kann, ohne ihrerseits Grundrechte der Betroffenen zu verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 -, Rn. 43; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 21 ff.).

    Die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung wäre mithin nur zulässig gewesen, wenn die Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1906a Abs. 1 BGB vorgelegen hätten und diese nach § 1906a Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 -, Rn. 43; BGH, a.a.O., Rn. 23).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 65, 317 ; BVerfGK 11, 323 ; stRspr).

    Sie ist in der Regel nur zulässig, wenn sie der Schutz der Allgemeinheit oder der Rechtsgüter anderer verlangt (vgl. BVerfGE 58, 208 ).

    Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustands und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder sich trotz einer solchen Erkenntnis infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (vgl. BVerfGE 58, 208 ).

    Auch dem psychisch Kranken verbleibt in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvR 2236/14 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19
    Das Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, Rn. 14; BVerfGK 11, 323 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 -, Rn. 40).

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvR 2236/14 -, Rn. 17).

    Auch dem psychisch Kranken verbleibt in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvR 2236/14 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 14.06.2007 - 1 BvR 338/07

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 und

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19
    Auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ist in Fällen gewichtiger, aber in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 110, 77 ; BVerfGK 2, 318 ; 11, 323 ; stRspr).

    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 65, 317 ; BVerfGK 11, 323 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, Rn. 14; BVerfGK 11, 323 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 -, Rn. 40).

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvR 2236/14 -, Rn. 17).

    Auch dem psychisch Kranken verbleibt in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvR 2236/14 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 65, 317 ; BVerfGK 11, 323 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, Rn. 14; BVerfGK 11, 323 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 -, Rn. 40).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19
    Nachdem hinsichtlich des im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Rechtsschutzziels Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist, ist die Sache zur weiteren Entscheidung über die Beschwerden im Sinne des § 62 FamFG gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht Passau zurückzuverweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, Rn. 27; zum Ausnahmecharakter einer Beschränkung nur auf die Feststellung der Verletzung von Grundrechten vgl. BVerfGE 89, 381 ).
  • BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13

    Eilrechtsschutz gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19
    Nachdem hinsichtlich des im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Rechtsschutzziels Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist, ist die Sache zur weiteren Entscheidung über die Beschwerden im Sinne des § 62 FamFG gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht Passau zurückzuverweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, Rn. 27; zum Ausnahmecharakter einer Beschränkung nur auf die Feststellung der Verletzung von Grundrechten vgl. BVerfGE 89, 381 ).
  • BGH, 30.07.2014 - XII ZB 169/14

    Betreuungs- und Unterbringungssache: Voraussetzungen einer gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19
    Die nach dieser Vorschrift angeordnete Freiheitsentziehung ist nur verhältnismäßig, wenn während der Unterbringung eine erfolgversprechende Heilbehandlung überhaupt durchgeführt werden kann, ohne ihrerseits Grundrechte der Betroffenen zu verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 -, Rn. 43; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 21 ff.).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02

    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • LG Passau, 02.09.2019 - 2 T 101/19

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses- Unterbringungsanordnung

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • LG Passau, 31.07.2019 - 2 T 84/19

    Voraussetzungen einer vorläufigen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung

  • BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22

    Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem

    b) Unabhängig davon ist auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels in Fällen gewichtiger, aber in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einer verfassungsgerichtlichen Klärung anzuerkennen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 26. Mai 2022 - 2 BvR 1529/19 - juris Rn. 68).
  • BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19

    Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im

    Die Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Mai 2020 - 2 BvR 1529/19 u.a. -, Rn. 86).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht